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STATUTEN I.Gründung Der EHC Kloten-Fanclub Zürich-Unterland (nachstehend Fanclub genannt) wurde am 25. Juli 1983 in Dübendorf gegründet II. Zweck Zweck und Ziel des Fanclubs ist die Unterstützung der EHC Kloten Sport AG und des EHC Kloten Verein, insbesondere auch die im Rahmen des Fanclubs mögliche finanzielle Unterstützung der Nachwuchsmannschaften, welche unter dem EHC Kloten Verein zusammengeschlossen sind. Die Unterstützung der EHC Kloten Sport AG (1. Mannschaft und Elite A-Mannschaft) ist ausdrücklich nicht finanzieller Natur. III. Mitgliedschaft 1.Der Fanclub besteht aus Erwachsenen-, Familien-, Jugend-, Frei- und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jedermann werden, der unbescholten ist und dem Fanclub in irgend einer Weise nützlich sein will. 2.Die Aufnahme in den Fanclub erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und durch Einführung eines bisherigen Mitgliedes und muss durch eine ordentliche Generalversammlung genehmigt werden. IV. Organisation 3.Die Geschäfte des Fanclubs besorgen: 1.der Vorstand 2.die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung 3.für spezielle Fälle ernannte Unterkommissionen 4.Der Vorstand des Fanclubs besteht aus drei bis fünf Mitgliedern: 1.dem Präsidenten/der Präsidentin 2.dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin 3.dem/der Aktuar/in (Protokollführer/in) 4.dem/der Kassier/in 5.dem/der Beisitzer/in / Organisator/in 5.Der/die Präsident/in führt die Geschäfte nach aussen. Er/sie leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlungen. Er/sie führt die Unterschrift des Fanclubs kollektiv zusammen mit dem/der Kassier/in und/oder dem/der Aktuar/in. 6.Der/die Vizepräsident/in hat den Präsidenten/die Präsidentin in allen seinen/ihren Funktionen zu unterstützen und bei Abwesenheit zu vertreten. 7.Der/die Aktuar/in führt Protokoll über alle Sitzungen sowie über alle Generalversammlungen. Ferner erledigt er/sie zusammen mit dem Präsidenten/der Präsidenten sämtliche Korrespondenz. 8.Der/die Kassier/in besorgt das Rechnungswesen des Fanclubs und ist für den Bestand der Kasse, des Postcheckkontos sowie allfälliger Bankkonten verantwortlich und haftbar. 9.Der/die Beisitzer/in / Organisator/in ist verpflichtet, die anderen Vorstandsmitglieder im speziellen den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin und den/die Kassier/in in ihren Funktionen zu unterstützen. 10.Der Vorstand hat eine Kompetenz für ausserordentliche Ausgaben bis CHF 1’000.- (eintausend Franken) pro Vereinsjahr. 11.1.Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Wahl des Vorstandes erfolgt an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr und im eventuellen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Während einer Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können auch an einer ausserordentlichen Generalversammlung ersetzt werden. Das neu gewählte Vorstandsmitglied tritt dann in die Amtsdauer des ausscheidenden ein. 2.Die Amtsdauer der Revisoren beträgt ein Jahr und erneuert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern kein Rücktritt stattfindet. 12.In die Kompetenz einer ausserordentlichen Generalversammlung fallen: 1.Genehmigung der vom/von der Aktuar/in abgefassten Protokolle der Generalversammlungen 2.Mutationen 3.Ergänzungswahlen in den Vorstand 4.Bewilligungen von Beiträgen und Krediten Ausserordentliche Generalversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. 13.Die ordentliche Generalversammlung hat jeweils im Zeitraum Mai/Juni statt zu finden und benötigt zur Beschlussfähigkeit mindestens ein Drittel anwesende Aktivmitglieder. Der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Traktanden vorzulegen: -Begrüssung und Appell -Wahl der Stimmenzähler -Mutationen -Protokoll der letzten Generalversammlung -Jahresbericht -Kassa- und Revisionsbericht sowie deren Abnahme -Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie eventueller ausserordentlicher Beiträge und Kreditbewilligungen -Budget -Statuten-Änderungen -Statutarische Wahlen: . Vorstand . Revisoren gemäss Punkt 11.2. -Ernennungen und Ehrungen -Diverses 14.Bei allen Abstimmungen - ausgenommen Wahlen - entscheidet das relative Mehr. 15.An Generalversammlungen hat jedes Mitglied das Recht zu sprechen; es muss sich jedoch zu Worte melden. Ebenso kann jedem Mitglied das Wort entzogen werden, wenn es von dem in Diskussion stehenden Traktandum abweicht oder sich in persönlichen Beleidigungen und Anschuldigungen ergeht. V.Ehren und Freimitglieder 16.Mitglieder sowie auch andere Personen, welche sich um den Fanclub oder das Eishockey im allgemeinen in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 17.Mitglieder, die dem Fanclub ununterbrochen während 25 Jahren angehören, werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern erklärt. VI. Austritte, Streichungen, Ausschlüsse 18.Austritte müssen schriftlich zuhanden einer ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden und werden von dieser nur genehmigt, wenn der Jahresbeitrag bezahlt ist und alle übrigen Verpflichtungen erfüllt sind. 19.Mitglieder, welche die finanzielle und sonstige Vereinspflicht nicht erfüllen, den Bestand und/oder die Ehre des Fanclubs gefährden und/oder durch unehrenhafte Handlungen zu begründeten Klagen Anlass geben, können auf Antrag des Vorstandes an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung ausgeschlossen werden, unter schriftlicher Bekanntgabe an alle Fanclubs des EHC Kloten. 20.Mitglieder, welche durch Austritt, Streichung oder Ausschluss der Mitgliedschaft verlustig gehen, verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Fanclub. VII. Schlussbestimmungen 21.Für Verbindlichkeiten des Fanclubs haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 22.Die Auflösung des Fanclubs kann nur erfolgen, wenn die absolute Mitgliederzahl (inklusive Ehren- und Freimitglieder) unter zehn gesunken ist. In diesem Fall verfällt das Vereinsvermögen dem EHC Kloten Verein zu Gunsten des Nachwuchses. 23.Eine Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Revision der Statuten müssen dem Vorstand rechtzeitig schriftlich auf die Generalversammlung hin eingereicht werden. 24.Die Einladungen zur ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung müssen durch persönliche und/oder schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder erfolgen. 25.Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 25. Juli 1983 verlesen und genehmigt und treten sofort in Kraft. Dübendorf, 25. Juli 1983 revidiert: 2. September 1987 revidiert: 22. Juni 1996 revidiert: 15. Juni 2002 revidiert: 2.Juni 2007 EHC Kloten-Fanclub Zürich-Unterland Die Präsidentin: Der Vizepräsident /Aktuar: Barbara Flükiger Rolf Ebner ................................................................................................
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